Rz. 19

Der im Rahmen der Schlussbesteuerung der KSt zu unterwerfende Gewinn setzt sich aus dem letzten laufenden Gewinn, einem etwaigen Übergangsgewinn und dem eigentlichen Entstrickungsgewinn zusammen (Rz. 17). Dieser Gesamtgewinn (Schlussgewinn) unterliegt der tariflichen KSt nach § 23 KStG und der GewSt nach § 7 S. 1 GewStG.[1]

[1] BFH v. 19.7.1995, I R 56/94, BStBl II 1996, 28;Alber, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 KStG Rz. 45.

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