Rz. 177

Der durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz mit Wirkung zum 29.3.2019[1] eingefügte Abs. 4 bestimmt, dass einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen ist, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war.

Regelungsgrund dieser Vorschrift ist die Sicherstellung des "status quo" dergestalt, dass die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum in der BRD unbeschränkt stpfl. KSt-Subjekt (wie z. B. der Limited – "private company limited by shares") angeordnet und damit klargestellt wird, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.[2]

Die Vorschrift wurde geschaffen, weil es infolge des Brexit für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statuarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland nach Maßgabe der Rspr. des BGH keine zivilrechtliche Rechtsgrundlage mehr gibt.

Sind an einer britischen Limited mehrere Personen beteiligt, wird diese infolge des Brexits zivilrechtlich entweder als OHG (sofern sie ein Handelsgewerbe betreibt) oder als GbR behandelt. Hat die Limited nur einen Gesellschafter, tritt zivilrechtlich dieser als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited.[3]

Bereits der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass trotz dieser zivilrechtlichen Situation nach Maßgabe der Rspr. des BFH zum sog. Typenvergleich die jeweilige Gesellschaft Subjekt der KSt bleibt und selbst körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen kann.[4]

Abs. 4 erfasst jedoch nur die zivilrechtlichen Folgen infolge des Brexit. Andere Umstände – wie bspw. die Zwangsliquidation im Vereinigten Königreich wegen Nichteinhaltung von Registerbestimmungen – werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.[5]

[1] BGBl I 2019, 357.
[2] BT-Drs. 19/7959, 35.
[3] BT-Drs. 19/7959, 35; BMF v. 30.12.2020, BStBl I 2021, 46, Rz. 5ff., mit ausführlicher Erörterung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an eine derartige "Limited".
[4] Ausführlich zum Typenvergleich und zum Entstrickungsrisiko: Kudert/Kahlenberg, FR 2019, 250, 252f.
[5] Hackemann, Bott/Walter, KStG, § 12 KStG Rz. 82.

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