Rz. 51

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG, der durch den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für den unter das KStG fallenden Personenkreis gilt, enthält Abzugsverbote für

  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden,
  • Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
 

Rz. 51a

Außerdem bestimmt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG, dass die Rückzahlung nichtabziehbarer Ausgaben den Gewinn nicht erhöht (allgemein zur Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern Frotscher, EStG, § 4 EStG Rz. 830 ff.).

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