Rz. 43

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass das Jahresergebnis durch Aufwendungen für nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen vermindert worden ist. Es ist gleichgültig, ob die Gewinnminderung durch Zahlung oder durch Bildung einer Rückstellung zulasten des Jahresergebnisses eingetreten ist.[1] Ist das Jahresergebnis um nichtabziehbare Steuern vermindert worden, ist dieser Aufwand bei Ermittlung des steuerlichen Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen.

 

Rz. 44

Die Vorschrift wird nicht angewendet, wenn die Zahlung einer nichtabziehbaren Steuer das Jahresergebnis nicht vermindert hat, z. B. weil sie mit einer versteuerten Rücklage oder einer im Jahr ihrer Bildung hinzugerechneten Rückstellung verrechnet wird.

[1] RFH v. 24.7.1932, I A 81/30, RStBl 1932, 737.

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