Rz. 27
Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören auch ausländische Steuern, sofern sie den inländischen Steuern vom Einkommen entsprechen.[1] Der Erhöhung des Einkommens und der inländischen KSt, die durch Hinzurechnung ausländischer Steuern eintritt, steht in aller Regel gleichzeitig eine steuerliche Entlastung gegenüber.[2] Diese besteht darin,
dass die ausländische Steuer
- nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG auf die inländische KSt angerechnet wird (§ 26 KStG Rz. 9ff.) oder
- alternativ nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird (§ 26 KStG Rz. 56ff.),
- dass die ausländische Steuer nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird.
Rz. 27a
Soweit vom Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 2, 3 EStG Gebrauch gemacht wird, wird die Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG stets und in vollem Umfang neutralisiert. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG knüpft somit an § 10 Nr. 2 KStG an und stellt die Abzugsfähigkeit bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen wieder her.
Rz. 28
Entfällt die ausländische Steuer vom Einkommen auf ausländische Einkünfte, für die die inländische KSt nach § 34c Abs. 5 EStG pauschaliert wird, kann die ausländische Steuer weder auf die inländische KSt angerechnet noch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. In diesen Fällen wird die Hinzurechnung nach Nr. 2 nicht neutralisiert.
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