Rz. 9

Neben den unbeschränkt und beschränkt stpfl. Körperschaften gibt es noch eine dritte Gruppe von Körperschaften (körperschaftlich organisierten Gebilden), die § 1 KStG nicht ausdrücklich anspricht. Dies sind die nicht steuerbaren Körperschaften. Diese Körperschaften unterliegen nicht dem deutschen Körperschaftsteuerrecht, sind daher auch nicht Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 1 KStG.

Für die nicht steuerbaren Körperschaften enthält das Gesetz nur negative Abgrenzungen; systematisch ist das auch richtig, weil es nur darum geht, diese Körperschaften aus dem Bereich des deutschen Körperschaftsteuerrechts auszugrenzen. Die §§ 1ff. KStG bestimmen daher positiv, welche Körperschaften als Körperschaftsteuersubjekte unbeschränkt oder beschränkt in die deutsche Körperschaftsbesteuerung einbezogen werden; damit ist (negativ) gesagt, dass alle anderen Körperschaften nicht steuerbare Körperschaften sind.

Nicht steuerbare Körperschaften sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie keinen Betrieb gewerblicher Art unterhalten und keine steuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielen. Indem § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur die Betriebe gewerblicher Art und § 2 Nr. 2 nur steuerabzugspflichtige Einkünfte der Steuerpflicht unterwirft, ist damit gleichzeitig ausgedrückt, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit allen anderen Tätigkeitsbereichen (insbes. mit den Hoheitsbetrieben und sonstigen Einkünften aus Vermögensverwaltung) keine Steuersubjekte der KSt sind (vgl. § 2 Rz. 26ff.);
  • private Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben und auch keine inländischen Einkünfte erzielen. Indem § 2 Nr. 1 KStG bei ausl. Körperschaften nur inländische Einkünfte der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterwirft, ist damit gleichzeitig geregelt, dass ausl. Körperschaften mit allen anderen Bereichen nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, also insoweit nicht stbar sind.

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