Rz. 112a

Kürzungsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG. Die Rechtsform des die Beteiligung haltenden Unternehmens ist ohne Bedeutung. § 9 Nr. 2 GewStG ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die der GewSt unterliegen und die aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielen.[1] Entsprechendes gilt für im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zum Betriebsstättenvermögen gehört.[2] Nicht ausreichend ist dagegen grundsätzlich die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.[3]

[2] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 133.
[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 133.

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