Rz. 112a
Kürzungsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG. Die Rechtsform des die Beteiligung haltenden Unternehmens ist ohne Bedeutung. § 9 Nr. 2 GewStG ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die der GewSt unterliegen und die aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielen.[1] Entsprechendes gilt für im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zum Betriebsstättenvermögen gehört.[2] Nicht ausreichend ist dagegen grundsätzlich die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen