Rz. 41

Die erweiterte Kürzung kommt nur hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit – also der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – in Betracht. Weitere vom Grundstücksunternehmen ausgeübte Tätigkeiten sind begünstigungsschädlich, sodass entweder die erweiterte Kürzung in vollem Umfang keine Anwendung findet oder nur die entsprechenden Tätigkeiten nicht begünstigt sind. Zu letzteren Tätigkeiten gehören die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG. Hierunter fallen die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten, die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum (§ 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG). Gleiches gilt für Einnahmen aus der Lieferung von Strom in den Fällen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG und für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG. Die Regelung ist insoweit abschließend.[1] Nicht begünstigungsschädlich sind auch solche Tätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind.[2]

[1] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 GewStG Rz. 55.

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