Rz. 166

Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters muss nicht in Form von Geld oder als Sachleistung erbracht werden. Sie kann in jedem geldwerten Vorteil bestehen, z. B. in der Leistung von Diensten[1], in der Überlassung von Gegenständen zur Nutzung[2] oder im Einbringen der Arbeitskraft.[3] Auch Know-how kann Gegenstand der Vermögenseinlage sein.[4] Die Höhe der Einlage ist unbeachtlich. Sie muss aber einen Vermögenswert darstellen, der in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes bzw. Gewerbes übergeht.

[4] Graw, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG Rz. 10.

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