5.1 Rechtsentwicklung
Rz. 120
§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008.
5.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 121
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Summe aus Renten und dauernden Lasten hinzuzurechnen. Dabei gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Lasten. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.
Rz. 122
Die Regelung dient der Gewährleistung des Objektsteuerprinzips. Der GewSt unterliegt der objektivierte Gewerbeertrag. Er ist unabhängig davon zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende seinen Betrieb mit Eigen- oder mit Fremdkapital finanziert.[1] Auch Renten und dauernde Lasten enthalten Zinsanteile, die Entgelt für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals darstellen.
Rz. 123 einstweilen frei
Rz. 124
Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger der Renten bzw. dauernden Lasten. Damit ist die Regelung unionsrechtskonform. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Art. 56 AEUV noch ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit i. S. d. Art. 49, 63 AEUV vor.[2]
Rz. 125
Das Verhältnis von § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:
- Für die gewerbesteuerliche Behandlung von Renten und dauernden Lasten enthält § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG eine abschließende Regelung gegenüber den anderen Buchstaben in § 8 Nr. 1 GewStG.[3] Dies gilt z. B. auch für die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile. Maßgebend für die Hinzurechnung insoweit ist § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG und nicht § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG.
- Handelt es sich um Renten oder dauernde Lasten, die für die befristete Überlassung von Rechten geleistet werden, geht § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG als speziellere Regelung § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG vor.
5.3 Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG)
5.3.1 Renten bzw. dauernde Lasten
Rz. 126
Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Renten bzw. Zahlungen aufgrund einer dauernden Last beim Empfänger der GewSt unterliegen. Maßgebend für die Einordnung als Rente oder dauernde Last sind die Regelungen des EStG.[2] Auf die Bezeichnung in der vertraglichen Vereinbarung als Rente oder dauernde Last kommt es nicht an.
Rz. 127
Renten sind gleichmäßige Leistungen, die in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und auf einem einheitlichen Rentenstammrecht beruhen. Sie sind für eine längere Zeit – i. d. R. mindestens 10 Jahre – oder auf Lebenszeit eines anderen regelmäßig wiederkehrend zu erbringen.[3] Unschädlich für eine Lebenszeitrente ist deren Verknüpfung mit einer Wertsicherungsklausel. Bei den Rentenzahlungen muss es sich um betriebliche Rentenzahlungen handeln, da private Rentenzahlungen den gewerblichen Gewinn und damit die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 S. 1 GewStG nicht mindern. Entscheidend ist insoweit ausschließlich die Behandlung beim Rentenverpflichteten. Hat eine Rente den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert, obwohl sie, weil es sich z. B. um eine private Versorgungsrente handelt, nicht hätte gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen, kann eine Korrektur nicht durch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG erfolgen, sondern nur durch eine Berichtigung des Gewinns.
Rz. 128
Entsprechendes gilt für dauernde Lasten. Auch für sie muss eine betriebliche Veranlassung bestehen. Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen, die in Geld oder Sachwerten für längere Zeit – i. d. R. mindestens 10 Jahre – oder auf Lebenszeit einem anderen gegenüber zu erbringen sind. Zu den dauernden Lasten gehören insbesondere umsatz- und gewinnabhängige Leistungen und Leistungen, bei denen die Leistungspflicht an die Bedürftigkeit des Berechtigten geknüpft ist. Gleiches gilt für Altenteilslasten, Deich- und Siellasten oder Leibgedinge.
Rz. 129
§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG betrifft in erster Linie betriebliche Veräußerungs- und Versorgungsrenten. Betriebliche Veräußerungsrenten werden als Entgelt ...
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