Rz. 119a

§ 19 Abs. 4 GewStDV begünstigt ab dem Ez 2021 auch Wertpapierinstitute i. S. d. § 2 Abs. 1 WgIG. Danach ist unter einem Wertpapierinstitut ein Unternehmen zu verstehen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt. § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV findet auch hier nur dann Anwendung, wenn die Umsätze des Wertpapierinstituts zu mindestens 50 % auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte i. S. d. § 2 Abs. 2 bis 4 WpIG entfallen. Zu den Wertpapiernebendienstleistungen gehören z. B. die Gewährung von Darlehen zum Zwecke der Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und zu den Nebengeschäften z. B. die Drittstaateneinlagenvermittlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge