Rz. 119
§ 19 Abs. 4 GewStDV erfasst auch Zahlungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZAG. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht, Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 ZAG erbringen. Es darf sich aber nicht um Institute oder Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 ZAG handeln. Bei Zahlungsinstituten unterbleibt nach § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG insoweit, als die Entgelte für Schulden und die ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 ZAG entfallen. Hierzu gehören das Zahlungskartengeschäft und das Finanztransfergeschäft. Die Entgelte für Schulden und die ihnen gleichgestellten Beträge müssen direkt den genannten Zahlungsdiensten zugeordnet werden können. Dabei sind auch Hilfs- und Nebengeschäfte einzubeziehen. Dies gilt nach § 19 Abs. 4 S. 2 GewStDV ab dem Ez 2011 nur, wenn die Umsätze des Zahlungsinstituts i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZAG zu mindestens 50 % auf Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 ZAG entfallen. Auch hierbei sind die Hilfs- und Nebengeschäfte einzubeziehen. Erbringt das Unternehmen neben Zahlungsdiensten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 ZAG und begünstigten Hilfs- und Nebenleistungen auch andere Leistungen, steht dies, entsprechend der Regelung bei Finanzdienstleistungen[1], dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn die anderen Leistungen 1 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht übersteigen. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Zahlungsdiensten liegen vor, wenn sie für die Durchführung der jeweiligen Zahlungsdienste zwingend notwendig sind.
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