Rz. 104

Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 GewStDV sind § 19 Abs. 1, 2 GewStDV auf Pfandleiher nach der PfandleiherVO v. 1.6.1976[1] in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

[1] BGBl I 1976, 1334.

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