Rz. 83
§ 19 GewStDV enthält Sonderregelungen zur Hinzurechnung von Entgelten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG für Kreditinstitute und verwandte Unternehmen. Der Gesetzgeber hat § 19 GewStDV durch Gesetz v. 19.12.2008[1] neu gefasst. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen:
- Durch Gesetz v. 8.4.2010[2] wurden § 19 Abs. 3 Nr. 2, 3 GewStDV redaktionell geändert. § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV wurde aufgehoben und § 19 Abs. 4 GewStDV angefügt. § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV schließt die Hinzurechnung von Entgelten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG aus, soweit diese unmittelbar Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG betreffen. Dies gilt nach S. 2 allerdings nur, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts mindestens zu 50 % auf Finanzdienstleistungen entfallen. Die Änderungen gelten mit Ausnahme des erst ab dem Ez 2011 anzuwendenden § 19 Abs. 4 S. 2 GewStDV ab dem Ez 2008.
- Durch Verordnung v. 17.11.2010[3] wurde § 19 GewStDV geändert. Die Änderungen waren redaktioneller Natur. Sie gelten ab dem Ez 2011.
- Durch Gesetz v. 26.6.2013[4] wurden in den Anwendungsbereich von § 19 Abs. 4 GewStDV ab dem Ez 2009 auch Zahlungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG einbezogen.
- Durch Gesetz v. 12.12.2019[5] wurden die Verweise auf das ZAG in § 19 Abs. 4 GewStDV an die aktuelle Fassung dieses Gesetzes angepasst. Die Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur. Sie gelten ab dem Ez 2018.
- Durch Verordnung v. 25.6.2020[6] wurde § 19 Abs. 1 S. 2 GewStDV ab dem Ez 2021 geändert. Das Bankenprivileg gilt damit nicht mehr für Konzernfinanzierungsgesellschaften.
- Durch Gesetz v. 12.5.2021[7] erfolgte in § 19 Abs. 4 GewStDV die Änderung von S. 1 und 2. Wertpapierinstitute wurden in deren Anwendungsbereich aufgenommen. In Kraft getreten ist die Neuregelung am 26.6.2021.
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