Rz. 61

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG gelten als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt.

 

Rz. 62

Der sich aus § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2, 3 GewStG ergebende Finanzierungsaufwand wird den Entgelten für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG gleichgestellt. Es handelt sich insoweit um Fiktionen. Die Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2, 3 GewStG ist abschließend.

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