4.4.1 Allgemeines

 

Rz. 61

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG gelten als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt.

 

Rz. 62

Der sich aus § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2, 3 GewStG ergebende Finanzierungsaufwand wird den Entgelten für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG gleichgestellt. Es handelt sich insoweit um Fiktionen. Die Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2, 3 GewStG ist abschließend.

4.4.2 Skonti (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG)

 

Rz. 63

Der Aufwand aus Skonti gilt als Entgelt für Schulden, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gewährt werden. Derart gewährten Skonti gleichgestellt sind wirtschaftlich vergleichbare Vorteile. Nicht Finanzierungskosten gleichgestellt werden dagegen geschäftsübliche Skonti. Insoweit handelt es sich um einen Vorgang des laufenden Geschäftsverkehrs und nicht um eine Form der Finanzierung.[1] Vereinbart werden Skonti regelmäßig zur Verbesserung der Liquidität und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen. Kein Fall des Skontos liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer z. B. anstelle von Monatsraten einen niedrigeren Jahresbetrag entrichtet.[2]

 

Rz. 64

Skonti i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG sind nur solche Abzüge, die für die Erfüllung einer Geldforderung aus einer Lieferung oder Leistung vor Fälligkeit eingeräumt werden.[3] Der Schuldner der Forderung muss ein Wahlrecht dahingehend haben, entweder die Forderung erst bei Fälligkeit ohne Abzug oder vor Fälligkeit mit Abzug erfüllen zu können. Kein Aufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung vor Fälligkeit i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG besteht somit z. B. dann, wenn bei Bargeschäften des täglichen Lebens ohne Zahlungsziel – hier besteht sofortige Fälligkeit – im Hinblick auf die sofortige Zahlung Skonti gewährt werden. Gleiches gilt in Fällen, in denen von vornherein – abweichend von der geschäftsüblichen Zahlungsfrist – ein früherer Fälligkeitszeitpunkt unter entsprechender Gewährung eines Skontos vereinbart wird. Daher lässt sich die Hinzurechnung von Skonti durch eine entsprechende Vertragsgestaltung vermeiden.

 

Rz. 65

Nehmen Kunden, die die Forderung erst bei oder nach Fälligkeit erfüllt haben, vertragswidrig Skontoabzüge vor, und nimmt der Gewerbetreibende dies hin, liegt kein Anwendungsfall von § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG vor. Der Abzug wird in diesen Fällen nicht wegen einer Erfüllung der Forderung vor Fälligkeit vorgenommen.[4]

 

Rz. 66

Des Weiteren müssen die Skonti den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährten Abzug für die vorzeitige Erfüllung von Geldforderungen übersteigen. Maßgebend hierfür sind die in der betreffenden Branche unter Einbeziehung der jeweiligen Betriebswege üblichen örtlichen bzw. regionalen Zahlungsbedingungen.[5]

 

Rz. 67

Die Unüblichkeit einer Skontovereinbarung kann sich grundsätzlich nur aus der Höhe des Skontos ergeben.[6] Skonti sind in diesem Fall nur insoweit hinzuzurechnen, als sie den bei der Gewährung des branchenüblichen Skontos entstehenden Aufwand übersteigen.[7] Die Hinzurechnung erfolgt dabei nur in Höhe der Nettobeträge der Skonti, da in Höhe der in den Skonti enthaltenen USt keine Gewinnminderung eintritt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Es wird ein Skonto von 6 % gewährt. Branchenüblich sind 4 %.

Folge ist, dass eine Hinzurechnung von 1/3 zu erfolgen hat.

 

Rz. 67a

Dagegen liegt kein geschäftsübliches Skonto vor, wenn ein Skonto trotz eines unüblich langen Zahlungsziels vereinbart wurde.[9] Folge ist die Hinzurechnung des Skontos in voller Höhe, da in diesem Fall aufgrund des branchenunüblich langen Zahlungsziels an sich kein Skonto gewährt worden wäre. Entsprechendes gilt bei einer branchenunüblich langen Skontofrist.

 
Praxis-Beispiel

Eine Forderung ist in 6 Monaten fällig. Es wird ein Skonto bei Zahlung binnen 4 Monaten statt – wie branchenüblich – binnen zwei Monaten gewährt.

Der Skontobetrag ist in voller Höhe und nicht nur hälftig hinzuzurechnen.

 

Rz. 67b

Werden bei Zahlung vor Fälligkeit, aber nach Ablauf der Skontofrist branchenunüblich hohe Skonti einbehalten, unterliegt der gesamte Skontobetrag der Hinzurechnung, nicht nur der Teil des Skontos, der überhöht und innerhalb des Zeitraums vom Ablauf der Skontofrist bis zur Fälligkeit der Forderung dem Zeitraum vom Tag der Erfüllung bis zur Fälligkeit der Forderung zuzurechnen ist.[...

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