Rz. 414

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden ausl. Steuern hinzugerechnet, die nach § 34c EStG oder nach einer Bestimmung, die § 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden.

 

Rz. 415

Sinn und Zweck der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 12 GewStG bestehen darin, mehrfache nicht gerechtfertigte Minderungen der Bemessungsgrundlage für die GewSt durch ausl. Steuern zu verhindern.[1] Doppelbesteuerungen werden vermieden durch die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode. Anzuwenden ist die Anrechnungsmethode, wenn mit einem ausl. Staat kein DBA besteht oder wenn ein DBA deren Anwendung vorsieht. Die Anrechnungsmethode führt zur Besteuerung der ausl. Einkünfte in Deutschland unter Anrechnung der ausl. Steuer. Einzelheiten der Anrechnung sind in § 34c EStG geregelt. Im Regelfall werden ausl. Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche ESt, die auf die betreffenden ausl. Einkünfte entfällt, angerechnet. Statt der Anrechnung kann der Stpfl. nach § 34c Abs. 2 EStG den Abzug der ausl. Steuern als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Einkünfte wählen. In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn der Stpfl. im Inland vorübergehend Verluste erzielt. Gleiches gilt nach § 34c Abs. 3 EStG in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG nicht möglich ist, weil die ausl. Steuer nicht der deutschen ESt entspricht, nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen oder weil keine ausl. Einkünfte vorliegen. Im Fall des Abzugs nach § 34c Abs. 2, 3 EStG mindert die ausl. Steuer als Betriebsausgabe den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit zumeist auch den Gewerbeertrag. Dies ist nicht gerechtfertigt, soweit die abgezogenen ausl. Steuern auf Gewinne bzw. Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden. Deshalb werden sie dem Gewinn nach § 8 Nr. 12 GewStG wieder hinzugerechnet.

[1] Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 12 GewStG Rz. 2.

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