16.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 413

§ 8 Nr. 12 GewStG regelt die Hinzurechnung ausl. Steuern. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.

[1] BGBl I 1992, 297.
[2] BGBl I 2002, 4167.

16.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 414

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden ausl. Steuern hinzugerechnet, die nach § 34c EStG oder nach einer Bestimmung, die § 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden.

 

Rz. 415

Sinn und Zweck der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 12 GewStG bestehen darin, mehrfache nicht gerechtfertigte Minderungen der Bemessungsgrundlage für die GewSt durch ausl. Steuern zu verhindern.[1] Doppelbesteuerungen werden vermieden durch die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode. Anzuwenden ist die Anrechnungsmethode, wenn mit einem ausl. Staat kein DBA besteht oder wenn ein DBA deren Anwendung vorsieht. Die Anrechnungsmethode führt zur Besteuerung der ausl. Einkünfte in Deutschland unter Anrechnung der ausl. Steuer. Einzelheiten der Anrechnung sind in § 34c EStG geregelt. Im Regelfall werden ausl. Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche ESt, die auf die betreffenden ausl. Einkünfte entfällt, angerechnet. Statt der Anrechnung kann der Stpfl. nach § 34c Abs. 2 EStG den Abzug der ausl. Steuern als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Einkünfte wählen. In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn der Stpfl. im Inland vorübergehend Verluste erzielt. Gleiches gilt nach § 34c Abs. 3 EStG in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG nicht möglich ist, weil die ausl. Steuer nicht der deutschen ESt entspricht, nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen oder weil keine ausl. Einkünfte vorliegen. Im Fall des Abzugs nach § 34c Abs. 2, 3 EStG mindert die ausl. Steuer als Betriebsausgabe den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit zumeist auch den Gewerbeertrag. Dies ist nicht gerechtfertigt, soweit die abgezogenen ausl. Steuern auf Gewinne bzw. Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden. Deshalb werden sie dem Gewinn nach § 8 Nr. 12 GewStG wieder hinzugerechnet.

[1] Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 12 GewStG Rz. 2.

16.3 Ausländische Steuern

 

Rz. 416

§ 8 Nr. 12 GewStG knüpft an § 34c EStG an. Betroffen sind nur ausl. Steuern, die nach § 34c Abs. 2, 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Für ausl. Steuern, bei denen nach § 34c Abs. 1 EStG eine Steueranrechnung erfolgt, gilt § 8 Nr. 12 GewStG nicht.

 

Rz. 417

Des Weiteren umfasst die Hinzurechnung ausl. Steuern, die nach einer Bestimmung, die § 34c Abs. 2, 3 EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Hierunter fällt insbesondere § 26 Abs. 1 S. 1 KStG, der u. a. § 34c Abs. 2, 3 EStG für den Bereich der KSt für entsprechend anwendbar erklärt. Entsprechendes gilt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für § 50 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 418

Entfallen muss die ausl. Steuer auf Gewinne oder Gewinnanteile. Zwischen den ausl. Steuern und den Einkünften muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.

16.4 Umfang der Hinzurechnung

 

Rz. 419

Im Rahmen von § 8 Nr. 12 GewStG sind ausl. Steuern nur insoweit hinzuzurechnen, als sie auf Gewinne bzw. Gewinnanteile entfallen, die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie entweder bei dessen Ermittlung außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG abzuziehen sind. Außer Ansatz gelassen werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags insbesondere die durch eine ausl. Betriebsstätte erzielten Gewinne und Gewinnanteile. § 9 Nr. 3 GewStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.[1] Eine Kürzung nach § 9 GewStG erfolgt in Höhe des jeweiligen Bruttobetrags, also einschließlich der ausl. Steuern, z. B. in den Fällen des § 9 Nr. 2, 7 oder 8 GewStG. Liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vor, scheidet eine Hinzurechnung der ausl. Steuern aus. Außerdem müssen die ausl. Steuern tatsächlich vom Gewinn abgezogen worden sein.

 

Rz. 420

Die Hinzurechnung erfolgt grundsätzlich in Höhe der nach § 34c Abs. 2, 3 EStG abgezogenen ausl. Steuer. Hierbei ist es – der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig – ohne Bedeutung, ob die ausl. Steuer höher als der Gewinn bzw. der Gewinnanteil ist, auf den sie entfällt.[2] Die Hinzurechnung der ausl. Steuer erfolgt somit auch dann, wenn sie mit einem Verlust im Zusammenhang steht, der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleibt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der inl. Gewerbetreibende A erzielt aus einer ausl. Anrechnungsbetriebsstätte gewerbliche Einkünfte i. H. v. 20.000 EUR. Auf diese Einkünfte entfallen – bedingt durch Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage – ausl. Steuern i. H. v. 30.000 EUR. A wählt § 34c Abs. 2 EStG.

Der ertragsteuerliche Verlust beträgt 10.000 EUR. Dieser bildet den Ausgangspunk...

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