Rz. 347
§ 8 Nr. 5 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Mitunternehmerschaften anzuwenden, da §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 1 KStG nach § 7 S. 4 GewStG auch insoweit gelten.[1]
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