Rz. 32
§ 7b Abs. 2 S. 1 GewStG bestimmt beim Vorhandensein von steuerfreien Sanierungserträgen, in welchem Umfang eigene gewerbesteuerliche Verluste und Fehlbeträge gemindert werden bzw. untergehen. Die dafür maßgebende Obergrenze ergibt sich aus dem verbleibenden geminderten Sanierungsertrag. Ausgangsgröße für dessen Ermittlung ist der geminderte Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 3 S. 1 EStG. Unter dem geminderten Sanierungsertrag ist der steuerfreie Sanierungsertrag vermindert um die nicht abziehbaren Beträge i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG, die im Vz vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, zu verstehen. Der geminderte Sanierungsertrag ist nach § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG i. V. m. § 3a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG mit dem aufgrund einer Verpflichtungsübertragung i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG auf 15 Jahre verteilt abziehbaren Aufwand zu verrechnen, sofern dieser nicht nach § 4f Abs. 1 S. 7 EStG auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde und von daher § 5 Abs. 7 EStG gilt. Ergebnis ist der verbleibende geminderte Sanierungsertrag.
Rz. 33
Der verbleibende geminderte Sanierungsertrag mindert nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge
- nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewStG den laufenden negativen Gewerbeertrag – also den laufenden Verlust – des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens,
- nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG die vororganschaftlichen Fehlbeträge i. S. d. § 10a S. 3 GewStG, sofern es sich bei dem zu sanierenden Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt,
- nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewStG im Sanierungsjahr – ungeachtet von § 10a S. 2 GewStG – die nach § 10a S. 6 GewStG zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge, wobei die in § 10a S. 1 und 2 GewStG genannten Beträge entsprechend der Minderung aufgebraucht werden.
In den Fällen der Minderung nach § 7b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewStG hat diese ungeachtet von § 10a S. 2 GewStG zu erfolgen. Gemeint ist hiermit, dass die Minderung der festgestellten Fehlbeträge ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Mindestbesteuerung zu erfolgen hat.[1] Die in § 10a S. 1 und 2 GewStG genannten Beträge werden allerdings entsprechend der Minderung aufgebraucht.
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