Rz. 29

§ 7b Abs. 2 GewStG enthält für gewerbesteuerliche Zwecke eine eigenständige Regelung zur Minderung von gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen. Diese geht § 3a Abs. 3 EStG vor.

 

Rz. 30

Nach § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG mindert der nach Anwendung von § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG verbleibende geminderte Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 3 S. 1 EStG die in § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG genannten eigenen gewerbesteuerlichen Verluste und Fehlbeträge in der dort vorgegebenen Reihenfolge.

 

Rz. 31

Verbleibt danach noch ein verbleibender geminderter Sanierungsertrag, führt dieser nach § 7b Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bei einem anderen Unternehmen zur Minderung der in § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG genannten gewerbesteuerlichen Verluste und Fehlbeträge in der dort vorgegebenen Reihenfolge.

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