Rz. 24

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG erfüllt, wird die Änderung des Gewinns bzw. Verlusts aus Gewerbebetrieb nach § 35b Abs. 1 S. 2 GewStG in dem GewSt-Messbescheid insoweit berücksichtigt, wie sie die Höhe des Gewerbeertrags bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflusst. Die Änderung bzw. Aufhebung nach § 35b Abs. 1 GewStG setzt keinen Antrag voraus. Das FA hat sie von Amts wegen vorzunehmen.

 

Rz. 25

Die Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG führt nicht zu einer Neufestsetzung des GewSt-Messbetrags. Sie hat nicht die Wiederaufrollung des Steuerfalls zur Folge.[1] Es ergeht kein dem Inhalt nach in allen Punkten neuer GewSt-Messbescheid. Vielmehr werden dessen Besteuerungsgrundlagen nur insoweit ausgewechselt, wie die Folgeänderung reicht. Im Übrigen bleibt der frühere GewSt-Messbescheid unberührt.[2] Vergleichbares gilt für den Verlustfeststellungsbescheid.

 

Rz. 26

Grundsätzlich unbeeinträchtigt von einer Folgeänderung wegen des geänderten gewerblichen Gewinns bzw. Verlusts bleiben auch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Dies gilt allerdings nicht, soweit sie von der Änderung des Gewinns bzw. Verlusts dem Grunde und der Höhe nach beeinflusst werden.[3] Vor diesem Hintergrund können z. B. Schuldzinsen, die nachträglich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzugerechnet werden.

 

Rz. 27

Die punktuelle Änderung nach § 35b Abs. 1 GewStG hindert nicht die Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO, die zwar bei Erlass des zu ändernden GewSt-Messbescheids unterlaufen waren, nicht aber Anlass der Änderung bzw. der Aufhebung nach § 35b Abs. 1 GewStG sind.[4] Die Fehlerberichtigung nach § 177 AO kann nur dazu führen, dass die Änderung bzw. Aufhebung nach § 35b Abs. 1 GewStG zugunsten bzw. zuungunsten des Stpfl. ganz oder teilweise unterbleibt. Eine weitergehende Änderung ist nur möglich, wenn sie auf andere gesetzliche Tatbestände gestützt werden kann.

 

Rz. 28

Liegen die Voraussetzungen von § 35b Abs. 1 GewStG vor, ist z. B. der GewSt-Messbescheid auch dann zu ändern, wenn er bereits unanfechtbar geworden ist. Die Änderung ist aber nur insoweit möglich, wie die Änderung des ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheids reicht. Wird in diesem Fall der Änderungsbescheid angefochten, gilt § 351 Abs. 1 AO.[5]

 

Rz. 29

Die Anwendung von § 35b Abs. 1 GewStG unterbleibt nach § 2 KBV, wenn sie zu einer Verringerung des Steuermessbetrags von weniger als 2 EUR oder zu einer Erhöhung von weniger als 5 EUR führt.

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