Rz. 43

Nach § 35a Abs. 3 GewStG ist die Gemeinde zur Erhebung der GewSt auf einen Reisegewerbebetrieb berechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im jeweiligen Ez befindet. Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet sich nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStDV in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewStDV i. d. R. die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. Entscheidend ist also, von welcher Gemeinde aus die gewerbliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Nicht maßgeblich ist, in welcher Gemeinde die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit überwiegend erfolgt.

 

Rz. 44

Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit kann aber auch eine andere als die Wohnsitzgemeinde sein. Dies ist nach § 35 Abs. 1 S. 3 GewStDV dann der Fall, wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht von der Wohnsitzgemeinde, sondern von der anderen Gemeinde aus – z. B. von einem dort liegenden Büro oder Warenlager – vorwiegend ausgeübt wird. Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit ist dann die andere Gemeinde.

 

Rz. 45

Kann der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht festgestellt werden, liegt die Hebeberechtigung nach § 35 Abs. 1 S. 4 GewStDV bei der Gemeinde, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.

 

Rz. 45a

Wird das Reisegewerbe von einer juristischen Person betrieben, ist auf die Geschäftsleitung des Unternehmens abzustellen.[1]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 35a GewStG Rz. 24.

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