Rz. 2

Das GewStG unterscheidet zwischen stehenden Gewerbebetrieben und Reisegewerbebetrieben, wobei ein Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich entweder nur ein stehender Gewerbebetrieb oder nur ein Reisegewerbebetrieb sein kann. Stehender Gewerbebetrieb ist nach § 1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb i. S. d. § 35a Abs. 2 GewStG ist. In diesem Zusammenhang regelt § 35a GewStG die Besteuerung des Reisegewerbebetriebs.

 

Rz. 3

§ 35a Abs. 1 GewStG bestimmt, dass auch Reisegewerbebetriebe der GewSt unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden. Nach § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ist unter einem Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb zu verstehen, dessen Inhaber nach den Vorschriften der GewO und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, ist der Betrieb nach § 35a Abs. 2 S. 2 GewStG in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

 

Rz. 4

Bei Reisegewerbebetrieben ist nach § 35a Abs. 3 GewStG die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Näheres hierzu regelt § 35 Abs. 1 GewStDV. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStDV befindet sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewStDV in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Ausnahmefällen ist der Mittelpunkt nach § 35 Abs. 1 S. 3 GewStDV eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser Gemeinde – z. B. von einem Büro oder Warenlager – aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, steht die Hebeberechtigung nach § 35 Abs. 1 S. 4 GewStDV der Gemeinde zu, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist. Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt worden ist, unterbleibt nach § 35 Abs. 2 GewStDV.

 

Rz. 4a

Wurde der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit während des Ez von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt, hat das Finanzamt den einheitlichen GewSt-Messbetrag nach § 35a Abs. 4 GewStG nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die GewSt-Pflicht nur während eines Teils bestanden hat, sind nach § 35 Abs. 3 S. 2 GewStDV in voller Höhe zuzurechnen. Der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist nach § 35 Abs. 3 S. 3 GewStDV der Gemeinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in diesem Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.

 

Rz. 5

Grundsätzlich gelten für Reisegewerbebetriebe die allgemeinen Vorschriften über Gewerbebetriebe. Lediglich die Vorschriften des GewStG sind nicht auf Reisegewerbebetriebe anzuwenden, die ausdrücklich oder erkennbar nur den stehenden Gewerbebetrieb betreffen. Hierunter fallen die Regelungen über

Insoweit gelten für Reisegewerbebetriebe die besonderen Bestimmungen des § 35a GewStG.

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 35a GewStG Rz. 6; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 35a GewStG Rz. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge