Rz. 15

Wird die Geschäftsleitung eines Gewerbebetriebs während eines Ez von einer Gemeinde in eine andere verlegt, ist nach § 34 GewStDV ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 EUR der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Ez befindet. Für eine Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland gilt § 34 GewStDV nicht.

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