Rz. 8

Liegen die Voraussetzungen der Zerlegung zwar vor, beträgt der GewSt-Messbetrag aber 10 EUR oder weniger, scheidet eine Zerlegung nach § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG aus. Vielmehr ist der gesamte GewSt-Messbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet, sofern diese Gemeinde im Inland liegt. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich nach § 10 AO. Er befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung belegen ist. Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben war, ist eine Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.[1] In diesen Fällen ist zum Zweck der Anwendung von § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG auf den Sitz des Unternehmens abzustellen.[2]

 

Rz. 9

Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist der GewSt-Messbetrag nach § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG der Gemeinde zuzuordnen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Gemeint ist damit diejenige Betriebsstätte, die von allen inl. Betriebsstätten die größte wirtschaftliche Bedeutung nach der ausl. Geschäftsleitungsbetriebsstätte hat. Der Begriff der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.[3] Wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte ist die Betriebsstätte, die nach Umfang und Wert der Gebäude und Betriebseinrichtungen, aber auch nach dem Umfang der in ihr ablaufenden Geschäftsvorfälle die für den Gewerbebetrieb wichtigste Betriebsstätte darstellt.[4] Dabei können als Beurteilungskriterium auch die Summen der den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnenden Arbeitslöhne herangezogen werden.[5] Da aber für die wirtschaftliche Bedeutung einer Betriebsstätte nicht ausschließlich die Lohnsumme maßgebend ist, kann aus Vereinfachungsgründen als wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte nicht diejenige mit der höchsten Lohnsumme angesehen werden.[6]

 

Rz. 10

Ist eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. d. § 30 GewStG Ort der Geschäftsleitung oder wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte i. S. d. § 34 Abs. 1 GewStG, ist der GewSt-Messbetrag allein der Gemeinde zuzuweisen, der unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch das Vorhandensein der Betriebsstätte die höchsten Gemeindelasten i. S. d. § 30 GewStG erwachsen.[7]

[2] Vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9.
[3] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 9; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 2; a. A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 3.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 2; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 9.
[5] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 9.
[6] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 9; a. A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 3..
[7] A.A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 3.

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