Rz. 2

§ 33 GewStG erlaubt als Ausnahmevorschrift die Anwendung eines von den §§ 29 bis 31 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstabs.

 

Rz. 3

Führt die Zerlegung auf der Grundlage der Regelungen in den §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, ist nach § 33 Abs. 1 S. 1 GewStG nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem darauf beruhenden Zerlegungsbescheid hat das FA nach § 33 Abs. 1 S. 2 GewStG darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung § 33 Abs. 1 S. 1 GewStG angewendet wurde.

 

Rz. 4

Haben sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, ist dies für die FÄ nach § 33 Abs. 2 GewStG bindend, sodass der GewSt-Messbetrag nach Maßgabe dieser Einigung zerlegt werden muss.

 

Rz. 5

§ 33 GewStG beinhaltet eine für die FÄ zwingende Regelung. Zum einen haben sie bei offenbar unbilligen Ergebnissen i. S. d. § 33 Abs. 1 GewStG einen Zerlegungsmaßstab zu suchen.[1] Zum anderen müssen sie bei Zustandekommen einer Einigung i. S. d. § 33 Abs. 2 GewStG diese umsetzen.[2] Insoweit stehen ihnen weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume zu.

 

Rz. 6

Gegenstand der Zerlegung ist der GewSt-Messbetrag. Dieser bildet die unangreifbare Grundlage des Zerlegungsverfahrens.[3] Hinsichtlich der dort niedergelegten Besteuerungsgrundlagen ist § 33 GewStG nicht anwendbar.[4] Auch müssen für eine Zerlegung nach § 33 GewStG die allgemeinen Voraussetzungen der Zerlegung nach § 28 GewStG vorliegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in § 28 Abs. 2 GewStG.[5] § 33 GewStG kann nicht dazu genutzt werden, den Kreis der nach § 28 GewStG an der Zerlegung zu beteiligenden Gemeinden zu erweitern. Voraussetzung für eine Zerlegung nach § 33 GewStG ist von daher auch, dass in der Gemeinde, die einen Zerlegungsanteil beansprucht, eine Betriebsstätte vorhanden ist.[6]

 

Rz. 6a

Mit Ausnahme der Reisegewerbebetriebe i. S. d. § 35a GewStG gilt § 33 GewStG für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen.

 

Rz. 7

Das Verhältnis von § 33 GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 33 GewStG Rz. 1a.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 33 GewStG Rz. 1a.
[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 33 GewStG Rz. 1.
[4] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 33 GewStG Rz. 5.
[5] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 33 GewStG Rz. 11.
[7] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 33 GewStG Rz. 11.
[8] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 33 GewStG Rz. 14.
[9] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 33 GewStG Rz. 15.

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