Rz. 35

Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen sind nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG nicht als Arbeitslohn anzusetzen. Das Verbot hat den Zweck, eine Bevorzugung der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, zu vermeiden.[1] Es muss sich um einmalige Vergütungen handeln. Auch müssen sie nach der Höhe des Gewinns berechnet sein. Maßgebend ist der Gewinn des Unternehmens. Auf den Gewinn in den einzelnen Betriebsstätten kommt es nicht an.[2] Der Begriff des Gewinns bestimmt sich dabei nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG.[3] Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Gewerbeertrags. Nach dem Gewinn berechnet ist die Vergütung, soweit ihre Höhe rechnerisch von der Höhe des Gewinns beeinflusst worden ist. Vor diesem Hintergrund ist z. B. eine garantierte, d. h. eine vom Gewinn unabhängige Mindesttantieme keine nach dem Gewinn berechnete Vergütung. Zu den einmaligen gewinnabhängigen Vergütungen zählen insbesondere Tantiemen und Gratifikationen. Hierunter fallen aber z. B. auch Prämien und Boni für besondere Leistungen des Arbeitnehmers, sofern sie – Einmaligkeit vorausgesetzt – nach dem Gewinn berechnet worden sind.

 

Rz. 36

Es darf sich nicht um laufende Vergütungen handeln. Die Vergütung muss vielmehr den Charakter einer einmaligen Zuwendung haben. Zu bejahen ist dies dann, wenn es sich um Leistungen aus besonderem Anlass handelt, die im Ez nur einmal gezahlt worden sind. Die einmalige Vergütung muss grundsätzlich in einem Betrag gezahlt werden. Ratenzahlungen sind unschädlich, soweit sich dahinter nicht gewinnabhängige laufende Vergütungen verbergen.[4] Wiederholungen von Sonderleistungen sind ebenfalls zulässig, soweit jeweils die Beziehung zu einem anderen besonderen Anlass erkennbar ist.[5] Keine einmaligen Vergütungen stellen z. B. in einem Betrag ausgezahlte Arbeitslohnnachzahlungen dar. Als Arbeitslohn zu erfassen sind auch übliche Weihnachtszuwendungen und monatliche Sonderzuwendungen für das Erreichen bestimmter Monatsergebnisse.

[1] BT-Drs. 10/1636, 70.
[3] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 31 GewStG Rz. 8; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 31 GewStG Rz. 7; a. A. Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 51.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 31 GewStG Rz. 7.
[5] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 31 GewStG Rz. 7.

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