Rz. 10

Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, andere Bezüge und Vorteile aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis. Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, z. B. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. Ebenfalls nicht zu den Arbeitslöhnen, die zum Zweck der Zerlegung angesetzt werden, rechnen die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG aufgeführten Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen).

 

Rz. 11

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Gemeint ist der Bruttoarbeitslohn. Er darf z. B. nicht gekürzt werden um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Arbeitnehmers. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder die einbehaltene Lohnsteuer. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form der Arbeitslohn gewährt wird. Nicht maßgeblich ist auch, ob auf ihn ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt oder ob sie vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährt werden. Entscheidend ist allein, dass die jeweiligen Einnahmen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellen.[1] Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszuschläge oder Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub.

 

Rz. 12

Arbeitslöhne i. d. S. können z. B. auch Tätigkeitsvergütungen an stille Gesellschafter, an Ehegatten von Unternehmern oder Mitunternehmern und an Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sein. Für im Betrieb tätige Mitunternehmer gilt dies allerdings nicht. Deren Tätigkeitsvergütungen gehören nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zum gewerblichen Gewinn. Gleiches gilt für Tätigkeitsvergütungen von Einzelunternehmern. Bei Einzel- bzw. Mitunternehmern ist aber § 31 Abs. 5 GewStG zu beachten.

 

Rz. 13

Ebenfalls zum Arbeitslohn gehört der Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber.[2] Hierunter sind Zuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung zu verstehen. Eine Saldierung insoweit ist ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 14

Zum Arbeitslohn rechnen auch Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen. Hierunter fallen z. B. die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, die Gestellung von Kfz und die Überlassung unverzinslicher oder zinsverbilligter Darlehen.

 

Rz. 15

Nicht zum Arbeitslohn gehören Vorteilszuwendungen des Arbeitgebers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse darstellen.[4] Genannt seien z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen. Gleiches gilt für Aufmerksamkeiten. Hierunter sind Sachleistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung beim Arbeitnehmer führen. Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen z. B. Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses oder Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.

 

Rz. 16

Keinen Arbeitslohn stellen Auslagenersatz und andere durchlaufende Gelder dar, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben.[5] Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer Einzelabrechnung über die verausgabten und empfangenen Beträge.[6] Derartige Vergütungen führen beim Empfänger zu keiner Bereicherung. Sie sind nicht steuerbar und stellen deshalb schon begrifflich keinen Arbeitslohn dar.

 

Rz. 17

Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht die Leistungen, die Unternehmen der Bauwirtschaft an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Einzugsstelle) als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erbringen.[7] Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um Beiträge für das Urlaubsgeld und den Lohnausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr handelt. Dagegen gehören die Beiträge für die Zusatzversorgung zu den Arbeitslöhnen.[8] Die an die Arbeitnehmer des Baugewerbes als Lohnausgleich oder Urlaubsgeld geleisteten Zahlungen sind Arbeitslöhne des Arbeitgebers, der die Auszahlung vornimmt.[9]

 

Rz. 18

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