Rz. 2

Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab herangezogen, gilt § 31 GewStG aufgrund seiner abschließenden Regelung auch für die Zerlegung nach § 30 oder § 33 GewStG.[1]

 

Rz. 3

Der Begriff Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG beruht auf dem entsprechenden lohnsteuerrechtlichen Begriff. Er weicht allerdings in mehrfacher Hinsicht davon ab. Hierdurch soll im Ergebnis eine den Interessen der beteiligten Gemeinden möglichst gerecht werdende Verteilung des GewSt-Aufkommens erreicht werden.[2]

 

Rz. 4

Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nach § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG unabhängig von ihrer einkommensteuerrechtlichen Behandlung stets zu den Arbeitslöhnen.

 

Rz. 5

Keine Arbeitslöhne nach § 31 Abs. 2 GewStG sind Vergütungen, die für eine Beschäftigung zur Berufsausbildung gezahlt werden.

 

Rz. 6

Außer Ansatz bleiben nach § 31 Abs. 3 GewStG weiterhin Vergütungen, welche die nach § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG teilweise steuerbefreiten Gewerbebetriebe an Arbeitnehmer zahlen, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

 

Rz. 7

Gleiches gilt nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG für einmalige nach dem Gewinn berechnete Vergütungen, z. B. Gratifikationen oder Tantiemen, und nach § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Auch diese Bezüge bleiben bei der Anwendung von § 31 GewStG außer Betracht.

 

Rz. 8

Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind nach § 31 Abs. 5 GewStG für die im Betrieb tätigen Unternehmer bzw. Mitunternehmer insgesamt 25.000 EUR jährlich als pauschaler Unternehmerlohn anzusetzen.

 

Rz. 8a

§ 31 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen mit Ausnahme der Reisegewerbe i. S. d. § 35a GewStG.

 

Rz. 9

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 31 GewStG bestehen keine Bedenken.[3]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.
[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.

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