Rz. 70
Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind gem. § 3 Nr. 25 GewStG von der GewSt befreit. Die GewSt-Befreiung ist an die Befreiung von der KSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG geknüpft. Nur wenn eine KSt-Befreiung vorliegt, erfolgt auch eine Befreiung von der GewSt. Es handelt sich um eine persönliche Steuerbefreiung, die alle Einkünfte dieser Gesellschaften erfasst.[1]
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