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Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften sind gem. § 3 Nr. 22 GewStG von der GewSt befreit, wenn für sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der KSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG erfüllt sind. Sofern eine KSt-Befreiung vorliegt, sind die Einrichtungen auch von der GewSt befreit. Die Steuerbefreiungen laufen durch die tatbestandliche Verknüpfung parallel.[1].

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