Rz. 13

Im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG sind nur diejenigen Betriebsstätten relevant, die nach § 28 GewStG bei der Zerlegung zu berücksichtigen sind.[1]

 

Rz. 14

Ein Arbeitnehmer ist in derjenigen Betriebsstätte beschäftigt, in der er seine Tätigkeit ganz oder im Wesentlichen – zu mindestens 90 %[2] – tatsächlich ausübt.[3] Einen "betriebsstättenlosen Arbeitnehmer" gibt es nicht.[4] Unschädlich ist eine gelegentliche oder vorübergehende Tätigkeit in einer anderen Betriebsstätte. Gleiches gilt für eine ständige, aber unwesentliche Beschäftigung in einer anderen Betriebsstätte. Nicht als unwesentlich anzusehen ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einer Verkaufsstelle an einem von insgesamt 6 Wochentagen.[5] Ändert sich – z. B. durch eine Versetzung – die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Betriebsstätte, ist der für die Zeit nach der Änderung gezahlte Arbeitslohn der Betriebsstätte zuzuordnen, bei der der Arbeitnehmer nach der Änderung beschäftigt ist.

 

Rz. 15

Ist der Arbeitnehmer in etwa gleichem Umfang in mehreren Betriebsstätten beschäftigt, muss der Arbeitslohn, sofern der Arbeitnehmer nicht als zu einer bestimmten Betriebsstätte ständig zugehörig anzusehen ist, aufgeteilt werden.[6] Ohne Belang ist, in welcher Betriebsstätte der Arbeitslohn gezahlt wird und ob die Leitung der Betriebsstätte oder die Geschäftsleitung des Unternehmens den Arbeitnehmer eingestellt hat.[7]

 

Rz. 16

Wird ein Arbeitnehmer ständig auswärts beschäftigt, ist seine Tätigkeit der Betriebsstätte zuzuordnen, mit der er in überwiegender Art und Weise betrieblich verbunden ist. Im Regelfall ist das die Betriebsstätte, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden.[8] Besteht eine Verbindung zu mehreren gleich bedeutsamen Betriebsstätten, ist der Arbeitslohn entsprechend der Anzahl der Betriebsstätten aufzuteilen.[9] Keinen Einfluss auf die Zuordnung hat der Wohnsitz des Arbeitnehmers.

 

Rz. 17

Bei Schiffsmannschaften von Hochseeschiffen sind die Arbeitnehmer regelmäßig dem Sitz der Geschäftsleitung (Reederei) zuzuordnen.[10] Dies gilt uneingeschränkt für die während der Fahrt der Schiffe ausgeübten Tätigkeiten. Während der Liegezeit in einem Hafen kann insbesondere bei Be- und Entladearbeiten eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 S. 2 Nr. 3 AO vorliegen.[11] Bei Betrieben der Binnen- und Küstenschifffahrt, die eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, sind die Arbeitnehmer der fiktiven Betriebsstätte des Orts zuzurechnen, der als Heimathafen im Schiffsregister eingetragen ist (§ 6 GewStDV). Für fliegendes Personal gelten die für Schiffsmannschaften von Hochseeschiffen betreffenden Grundsätze entsprechend.[12] Bei Lkw-Fahrern ist der regelmäßige Standort, an dem die Fahrzeuge abgestellt und gewartet werden, maßgebend.[13]

[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 6a.
[6] FG Münster v. 23.8.1984, IV – IX 4489/80 G, EFG 1985, 137; BFH v. 22.7.1988, III R 286/84, BFH/NV 1990, 56.
[7] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 37.
[10] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 6c.
[11] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 18.
[13] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 6c.

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