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BFH Urteil vom 06.11.1956 - I 25/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

In die steuerpflichtige Lohnsumme einer Betriebstätte sind auch die Arbeitslöhne der ständig auswärts beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden, so kommt für die Zurechnung die Betriebstätte in Betracht, mit der die auswärts beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. Der vom Reichsfinanzhof im Urteil VI 691/38 vom 23. November 1938 (RStBl 1939 S. 252) vertretenen abweichenden Rechtsauffassung wird nicht gefolgt.

 

Normenkette

GewStG § 23 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) unterhält im Bundesgebiet eine Anzahl von Betriebstätten. Streitig ist, ob die Löhne für die bei auswärtigen Bauausführungen, die nicht als Betriebstätten gelten, beschäftigten Arbeitnehmer in die steuerpflichtige Lohnsumme der Betriebstätte der Bfin. in A. einzubeziehen sind.

Auf Antrag der Stadt A. erließ das Finanzamt für die dortige Betriebstätte der Bfin. einen Lohnsummensteuermeßbescheid. Mit der Sprungberufung machte die Bfin. geltend, daß ihre Arbeitnehmer auf den Baustellen B., C. und D., die unstreitig nicht als Betriebstätten im Sinn des § 16 Abs. 2 Ziff. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) gelten, nicht ihrer Betriebstätte in A. zuzurechnen seien und daß deshalb die an diese gezahlten Arbeitslöhne nicht für die Bemessung der Lohnsummensteuer in die Lohnsumme dieser Betriebstätte einbezogen werden dürften. Das Finanzgericht stellte fest, daß die Mehrzahl der auf den genannten Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer Stammarbeiter der Bfin. seien, die in A. ihren Wohnsitz hätten und vorwiegend auch dort eingesetzt würden. Die Zurechnung dieser Arbeitnehmer zu den Löhnen der Betriebstätte in A. sei deshalb gerechtfertigt, weil der Gemeinde A. durch deren Beschäftigung auch Lasten erwüchsen. Lediglich zwei Arbeitnehmer seien für die Baustelle D. eingestellt worden und dort auch wohnhaft gewesen. Nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 691/38 vom 23. November 1938 (Slg. Bd. 45 S. 318, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 252) könnten diese ständig auswärts tätigen Arbeitnehmer keiner Betriebstätte zugerechnet werden, da sie in keiner Verbindung mit einer solchen stünden; daß ihre Entlohnung von der Betriebstätte in A. aus erfolge, genüge nicht. Das Finanzgericht setzte deshalb die Arbeitslöhne dieser beiden Arbeitnehmer von der vom Finanzamt festgestellten Lohnsumme ab und gab der Berufung unter Festsetzung eines entsprechend geringeren Steuermeßbetrages insoweit statt.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt die Feststellung des Finanzgerichts, daß die sogenannten Stammarbeiter der Betriebstätte in A. vorwiegend dort eingesetzt worden seien. Tatsächlich hätten die Baustellen sehr häufig außerhalb der Stadtgemeinde gelegen, so daß von einem vorwiegenden Einsatz nicht gesprochen werden könne. Besteuerungsgrundlage sei die Lohnsumme des einzelnen Kalendermonats. Die im jeweiligen Monat nicht in der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte beschäftigten Arbeitnehmer könnten deshalb auch nicht der Lohnsumme dieser Betriebstätte zugerechnet werden. Durch die vom Finanzgericht vertretene Auffassung gehe der darin bestehende Vorteil verloren, daß kurzfristige Bauausführungen, weil sie nicht als Betriebstätten gelten, nicht mit Lohnsummensteuer belastet werden. Eine Bauausführung sei ein selbständiger Betriebsorganismus und die dort beschäftigten Arbeitnehmer seien ausschließlich in diesen eingegliedert; ihr Arbeitseinsatz erfolge nach den Weisungen der örtlichen Bauleitung, die auch die Löhne zahle und für die persönlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer zuständig sei. Für voll auswärts verbrachte Kalendermonate entfalle deshalb die Zurechnung zur Stammbetriebstätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Die Vorschriften der §§ 23 f. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Lohnsummensteuer enthalten keinen besonderen Betriebstättenbegriff. Soweit für ein gewerbliches Unternehmen nur eine Betriebstätte in Betracht kommt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß alle betrieblichen Vorgänge im Rahmen der in § 16 Abs. 1 StAnpG umschriebenen Betriebstätte anfallen. Auch die dauernd auswärts beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs sind deshalb grundsätzlich als solche anzusehen, die zu den Arbeitnehmern dieser Betriebstätte zu rechnen sind. Aus der Fassung des § 23 Abs. 1 GewStG ergibt sich nach der Auffassung des Senats keine abweichende Regelung (vgl. auch Blümich-Boyens-Steinbring, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl. Anm. 3 Abs. 1 zu § 23). Wenn diese Vorschrift auf die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte abstellt, so beruht dies auf der besonderen Eigenart der Lohnsummensteuer, die von den Gemeinden weitgehend ohne Mitwirkung der Finanzämter erhoben werden soll. Insbesondere soll durch diese Fassung beim Vorhandensein mehrerer Betriebstätten eines Unternehmens in verschiedenen Gemeinden die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die einzelnen Gemeinden ohne vorherige finanzamtliche Zerlegung des Steuermeßbetrags, wie sie nach dem preußischen Gewerbesteuerrecht erforderlich war, ermöglicht werden.

Nach dem preußischen Gewerbesteuerrecht umfaßte die Lohnsummensteuer sämtliche Löhne des Betriebs; der Steuergrundbetrag war auf die einzelnen Gemeinden, in denen Betriebstätten unterhalten wurden, zu zerlegen, und zwar nach Massgabe der in diesen Betriebstätten an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne. Die reichseinheitliche Regelung der Lohnsummensteuer durch das GewStG vom 1. Dezember 1936 diente im wesentlichen der Vereinfachung in verfahrensrechtlicher Hinsicht; sie schaltete, wie erwähnt, die Finanzämter weitgehend aus der Mitwirkung im Lohnsummensteuerverfahren aus und beschränkte diese auf Streitfälle zwischen den Unternehmern und den beteiligten Gemeinden (vgl. § 27 GewStG). Es spricht nicht dafür - insbesondere kann dies nicht aus der Fassung der hier in Betracht kommenden §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 GewStG entnommen werden -, daß nunmehr gewisse Arbeitslöhne nicht mehr als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden sollen. Der vom Reichsfinanzhof in dem genannten Urteil VI 691/38 vom 23. November 1938 vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie würde zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß der Begriff der Lohnsumme verschieden beurteilt wird, je nachdem, ob das Unternehmen eine oder mehrere Betriebstätten unterhält. Sind mehrere Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden vorhanden, so kann es sich nur darum handeln, welcher Betriebstätte der einzelne Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Die Entscheidung hierüber kann allenfalls Schwierigkeiten bereiten, wenn Arbeitnehmer dauernd außerhalb einer Betriebstätte beschäftigt sind. Diese Arbeitnehmer sind grundsätzlich derjenigen Betriebstätte zuzurechnen, mit der sie überwiegend betrieblich verbunden sind. Die Feststellung hierüber liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Hierbei wird regelmäßig diejenige Betriebstätte in Betracht kommen, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden (vgl. hierzu Blümich-Boyens-Steinbring, a. a. O., Anm. 3 Abs. 2 zu § 23, und Gewerbesteuer-Richtlinien - Gew- StR - 1951 Abschn. 101).

Die Vorentscheidung hat hiernach im Ergebnis zutreffend die auf den strittigen Baustellen beschäftigten Stammarbeiter der Betriebstätte in A. zugerechnet und ihre Löhne in die Lohnsumme dieser Betriebstätte einbezogen. Wie die Akten ergeben, sind die Arbeiten an diesen Baustellen von der Betriebstätte der Bfin. in A. aus begonnen und geleitet worden. Der Einwand der Rb., daß die Feststellung des Finanzgerichts hinsichtlich einer vorwiegenden Beschäftigung dieser Arbeitnehmer im Stadtgebiet A. unrichtig sei, ist deshalb für die Entscheidung unerheblich. Ebensowenig greift der Einwand der Bfin. durch, daß die betreffenden Arbeitnehmer in den Betriebsorganismus der örtlichen Bauleitung eingegliedert gewesen seien. Diese Eingliederung steht, da durch die in Betracht kommenden Bauausführungen unstreitig keine Betriebstätten der Bfin. in den Belegenheitsgemeinden begründet worden sind, der Zurechnung der Arbeitnehmer zur Betriebstätte in A. nicht entgegen. Wenn die Bfin. im übrigen meint, daß Bauausführungen, die nicht nach § 16 Abs. 2 Ziff. 3 StAnpG als Betriebstätten gelten, nicht mit Lohnsummensteuer belastet werden dürften, so findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Derartige Bauausführungen sind nach den obigen Darlegungen ein Teil der Betriebstätte, von der aus sie begonnen und geleitet werden. Zutreffend ist die Auffassung der Bfin., daß die Lohnsumme jedes einzelnen Monats als Besteuerungsgrundlage zu dienen hat. Dieser der Vorschrift des § 23 Abs. 1 GewStG entsprechende Grundsatz hat aber nur insoweit Bedeutung, als die Arbeitslöhne derjenigen Arbeitnehmer auszuscheiden sind, die im jeweiligen Monat der Betriebstätte einer anderen Gemeinde zuzurechnen sind.

Soweit die Vorentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Arbeitslöhne der beiden auf der Baustelle D. beschäftigten Arbeitnehmer nicht in die Lohnsumme der der Betriebstätte in A. einzubeziehen sind, weil diese Arbeitnehmer dauernd auswärts beschäftigt waren, in A. keinen Wohnsitz hatten und nicht überwiegend mit dieser Betriebstätte verbunden waren, widerspricht sie den vorstehend entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die Vorentscheidung war deshalb wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Baustelle D. wurde unstreitig von der Betriebstätte in A. betreut, von der aus auch die Löhne dieser Arbeitnehmer bezahlt wurden. Da hiernach eine Zurechnung zu einer anderen Betriebstätte nicht in Betracht kommt, ist die Sache spruchreif. Die Löhne der beiden Arbeitnehmer müssen ebenfalls in die Lohnsumme der Betriebstätte in A. einbezogen werden. Darauf, daß der Gemeinde A. aus der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die nicht in ihrem Gemeindebereich wohnen, keine oder geringere Lasten entstehen, kommt es nicht entscheidend an. Wenn auch dem Ausgleich der den Gemeinden entstehenden Lasten im Gewerbesteuerrecht eine gewisse Bedeutung im Rahmen der Zerlegungsvorschriften zukommt, so ist doch in erster Linie davon auszugehen, daß die Gewerbesteuer eine Steuer ist, die den Gemeinden zur selbständigen Deckung ihrer Haushaltsausgaben zugewiesen ist.

Auch wenn das Finanzamt als Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der beiden genannten Arbeitnehmer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts keine Einwendungen erhoben hat, so war der Senat doch nach § 243 der Reichsabgabenordnung befugt, die Vorentscheidung auch insoweit nachzuprüfen. An die Anträge der Beteiligten ist er nach dieser Vorschrift nicht gebunden. Der vom Finanzamt festgesetzte Lohnsummensteuermeßbetrag steht im Einklang mit der Rechtslage. Die Berufung der Bfin. gegen den Steuermeßbescheid war deshalb unter Aufhebung der Vorentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408607

BStBl III 1956, 386

BFHE 1957, 496

BFHE 63, 496

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