Rz. 43

Auf die Zerlegung des GewSt-Messbetrags sind nach § 185 AO die für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags geltenden Vorschriften des § 184 AO entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO gelten für die Zerlegung sinngemäß auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung in den §§ 134 bis 217 AO. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt ferner § 182 Abs. 1 AO. Über § 155 Abs. 1 AO sind auch die §§ 118 bis 133 AO anzuwenden.

 

Rz. 44

Zuständig für die Zerlegung ist das Betriebsfinanzamt(§§ 22, 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dies ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.[1] Sind mehrere inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätten vorhanden, gilt§ 25 AO. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland, ist für die Zerlegung das FA zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte und bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutsamste Betriebsstätte liegt.

 

Rz. 45

Am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Stpfl. und die Gemeinden als Steuerberechtigte bzw. mutmaßlich Steuerberechtigte beteiligt. Soweit die Festsetzung der GewSt nicht der Gemeinde obliegt, tritt an die Stelle der Gemeinde die zuständige Festsetzungsbehörde.

 

Rz. 46

Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden haben nach § 187 AO gegenüber dem Betriebsfinanzamt ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Zerlegungsgrundlagen und ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Zerlegungsunterlagen. Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht ist allerdings, dass die Zerlegung für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde zu einem Zerlegungsanteil führen kann. Daran fehlt es z. B. bei einem GewSt-Messbescheid, der auf 0 EUR lautet.[2] Wahrgenommen werden kann das Akteneinsichtsrecht nur durch die Amtsträger der Gemeinde, nicht dagegen durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt der Gemeinde.[3]

 

Rz. 47

Die Zerlegung muss für alle Beteiligten einheitlich in einem Zerlegungsbescheid vorgenommen werden. Sie hat für den Gewerbebetrieb, für den jeweiligen Ez und für alle Beteiligten in einem einzigen Zerlegungsbescheid zu erfolgen. Es ist nicht rechtmäßig, z. B. in einem ersten Zerlegungsbescheid über die Zerlegung zwischen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und einer anderen Betriebsstätte und in einem weiteren Zerlegungsbescheid für denselben Ez über die Zerlegung zwischen den zu der mehrgemeindlichen Betriebsstätte gehörenden Gemeinden zu entscheiden.

 

Rz. 48

Der GewSt-Messbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid. Die Bindungswirkung betrifft nur den GewSt-Messbetrag, den Ez und den Steuerschuldner, nicht dagegen den Steuerberechtigten.[4] Daher muss über das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft im Rahmen des GewSt-Messbescheids, nicht aber im Rahmen des Zerlegungsbescheids entschieden werden.[5] Über das Ergebnis des Zerlegungsverfahrens ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid). Der Bescheid muss nach § 188 Abs. 2 AO die Höhe des GewSt-Messbetrags, die Beteiligten, die Zerlegungsgrundlagen nach den §§ 29ff. GewStG und die Höhe der Zerlegungsanteile sowie den Ez angeben. Der Zerlegungsbescheid ist den Beteiligten bekannt zu geben. Während dem Stpfl. der vollständige Zerlegungsbescheid mitzuteilen ist, erhalten die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurz gefassten Bescheid (Zerlegungsmitteilung) mit den sie betreffenden Daten. Die Bestandskraft des Zerlegungsbescheids bezieht sich nur auf den festgestellten Zerlegungsanteil seinem Betrag nach, nicht dagegen auf den angewendeten Zerlegungsmaßstab.[6]

 

Rz. 49

Der Zerlegungsbescheid ist Grundlagenbescheid des GewSt-Bescheids. Ist der GewSt-Messbescheid nach einer bestandskräftigen Zerlegung geändert worden, sind der Zerlegungs- und der GewSt-Bescheid ebenfalls gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

 

Rz. 50

Das FA hat einen Zerlegungsbescheid zu ändern oder eine unterlassene Zerlegung nachzuholen, wenn der Zerlegungsanspruch einer Gemeinde nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen wurde. § 189 AO enthält eine Änderungsvorschrift zugunsten einer Gemeinde, deren Zerlegungsanspruch im Zerlegungsverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Die Gemeinde kann einen Korrekturantrag stellen oder gegen den Zerlegungsbescheid Einspruch einlegen. Wenn der Anspruch einer steuerberechtigten Gemeinde auf einen Anteil am GewSt-Messbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist, kann die Zerlegung nach § 189 S. 1 AO von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt werden. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung gem. § 189 S. 1 AO ist aber ausgeschlossen, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der GewSt-Messbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, die übergangene Gemeinde hat vor Ablauf der Jahresfrist die Änderung oder Nachholung beantragt (§ 189 S. 3 AO). Anderenfalls is...

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