Rz. 35

Von der Zerlegung ausgeschlossen sind Gemeinden, in denen Verkehrsunternehmen nur Gleisanlagen unterhalten. Unter einem Verkehrsunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das nach seinem Unternehmenszweck gewerbsmäßig Personen oder Güter befördert.[1] Gleisanlagen einer Werksbahn für den innerbetrieblichen Verkehr fallen daher nicht unter § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewStG. Gleiches gilt für Teststrecken.[2] Des Weiteren müssen die Personen oder Güter in oder auf dafür konstruierten Waggons auf Gleisen befördern werden, wobei es – wie z. B. bei Schwebebahnen – ausreicht, wenn die Waggons an den Gleisen hängen. Es muss sich um Schienenfahrzeuge handeln. Busse mit Oberleitung genügen nicht. Zu den Gleisanlagen gehören nicht nur die Schienen, sondern auch Oberleitungen, Brücken und Sicherungssysteme, z. B. Signale und Schranken. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewStG sind Gemeinden nur dann von der Zerlegung ausgeschlossen, wenn sich in ihrem Gemeindegebiet nur Gleisanlagen des Verkehrsunternehmens befinden. Der Zerlegungsausschluss gilt nicht, wenn das Verkehrsunternehmen in der Gemeinde neben den Gleisanlagen noch weitere Anlagen – z. B. Bahnhofs- oder Güterabfertigungsgebäude oder Reparaturwerkstätten – betreibt.

[1] BFH v. 26.7.1996, II R 68/93, BStBI Il 1996, 495.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 28 GewStG Rz. 6.

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