Rz. 34
§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG enthält Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen und Anlagen, die den Kreis der bei der Zerlegung zu berücksichtigenden Gemeinden einschränken, um das Zerlegungsverfahren zu vereinfachen. Die Zerlegungsausschlüsse gelten nach § 28 Abs. 2 S. 2 GewStG nicht, wenn sonst keine Gemeinde hebeberechtigt wäre. Anwendung findet § 28 Abs. 2 GewStG auch im Rahmen von mehrgemeindlichen Betriebsstätten i. S. d. § 30 GewStG.[1]
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