Rz. 27
Betriebsstätten befinden sich dann in mehreren Gemeinden, wenn ein und dasselbe gewerbliche Unternehmen im Ez mehrere Betriebsstätten unterhält und diese Betriebsstätten im Bezirk von 2 oder mehr Gemeinden angesiedelt sind. Geltung hat dies auch dann, wenn ein integriertes Energieversorgungsunternehmen durch Verpachtung seines Versorgungsnetzes entflochten wird (Unbundling).[1] In diesem Fall ist eine Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO unterhält. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsstätten zeitgleich nebeneinander bestehen. Vielmehr können sie auch nacheinander bestanden haben. § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG erfasst somit auch die Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde während des Ez. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG überflüssig.[2] Ebenfalls ein Zerlegungsfall nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG liegt vor bei der Gründung einer Betriebsstätte in einer weiteren Gemeinde. Des Weiteren ist § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG anzuwenden, wenn nach § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG ein Unternehmen – z. B. als Folge eines Gemeindezusammenschlusses – Betriebsstätten in verschiedenen Gebietsteilen einer Gemeinde mit unterschiedlichen Hebesätzen unterhält. Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG mit der Folge der Zerlegung sind nicht erfüllt, wenn die mehreren Betriebsstätten in den verschiedenen Gemeinden lediglich in unterschiedlichen Ez bestehen.
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