Rz. 24

Auch wenn die in Rz. 10f. genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Auch bei diesem Merkmal kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein, insbesondere bei Nebenbetrieben und beim Zukauf von Fremderzeugnissen. In der Praxis erfolgt die Abgrenzung häufig über Mengenquoten.

 

Rz. 24a

Land- und Forstwirtschaft zeichnet sich dadurch aus, dass Pflanzen(teile) mithilfe von Naturkräften erzeugt werden. Die Erlangung des Endprodukts durch Naturkräfte muss im Vordergrund stehen.[1] Muss das Ursprungsprodukt zur Erstellung des Endprodukts maßgeblich weiterverarbeitet werden und ist diese Weiterverarbeitung als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen, liegt keine Land- und Forstwirtschaft mehr vor, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Rz. 24b

Betriebe, die eigentlich als gewerblich zu qualifizieren sind, gelten als Land- und Forstwirtschaft, wenn sie eine ergänzende Tätigkeit zur schwerpunktmäßig ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Ebenfalls als Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren ist die Jagd, wenn sie mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang steht.[2]

 

Rz. 24c

Als Land- und Forstwirtschaft kann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die Tierzucht und Tierhaltung angesehen werden. Erforderlich dafür ist, dass die Fütterung der Tiere größtenteils durch den bewirtschafteten Boden möglich ist. Ob tatsächlich Eigenerzeugnisse gefüttert werden, ist dagegen unerheblich. Nach Ansicht des Gesetzgebers erfolgt eine Tierzucht oder Tierhaltung mithilfe von Eigenerzeugnissen, wenn bestimmte, im Gesetz aufgezählte Vieheinheiten eingehalten werden. Die Zahl der gehaltenen Tiere wird dazu nach ihrem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet.[3]

 

Rz. 25

Wird sowohl eine gewerbliche Tätigkeit als auch Land- und Forstwirtschaft ausgeübt, können bei einer Einzelperson zwei Betriebe vorliegen. Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt dann der GewSt. Bei einer Personengesellschaft ist eine solche Aufteilung nicht möglich, da die Land- und Forstwirtschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch die gewerbliche Tätigkeit infiziert wird (Rz. 23). Auch bei einer Kapitalgesellschaft kann die Tätigkeit nicht aufgeteilt werden. Eine Kapitalgesellschaft erzielt definitionsgemäß nur gewerbliche Einkünfte.

 

Rz. 25a

Eine Aufteilung in eine gewerbliche und eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist allerdings nicht zwingend, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Land- und Forstwirtschaft kann auch gewerbliche Tätigkeiten beinhalten (Rz. 24). Außerdem ist keine Trennung möglich, wenn Tätigkeiten im Interesse des jeweiligen Hauptbetriebs planmäßig und gewollt verbunden werden. In einem solchen Fall liegt ein Betrieb vor, dessen Qualifikation als gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich von der Qualifikation des Hauptbetriebs abhängt. Eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben reicht dagegen nicht aus, um eine einheitliche Qualifikation zu rechtfertigen.

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