Rz. 27

Die FÄ können nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG in den Fällen von § 19 Abs. 3 und 4 GewStG einen Bescheid über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke erlassen.[1] Dies gilt für die erstmalige Festsetzung wie für die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen. Möglich ist dies bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats. Auf Antrag des Stpfl. tritt nach § 36 Abs. 5b GewStG an die Stelle des 15. Kalendermonats für die Ez 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Ez 2022 der 20. Kalendermonat, für den Ez 2023 der 18. Kalendermonat und für den Ez 2024 der 17. Kalendermonat. Ohne entsprechenden Antrag bleibt es bei der Festsetzungsfrist des § 19 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GewStG.[2] Der GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke ist ein Grundlagenbescheid, der nach § 164 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.[3] Sein Erlass steht im Ermessen des FA.

 

Rz. 28

Bei der erstmaligen Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen haben die FÄ im Regelfall entsprechende GewSt-Messbescheide für Vorauszahlungszwecke zu erlassen. Bei der Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen gilt dies nur dann, wenn kein Bagatellfall vorliegt. Davon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auszugehen, wenn sich der GewSt-Messbetrag entweder um mehr als ein Fünftel – mindestens aber um 10 EUR – oder um mehr als 500 EUR ändert.[4] Mit der Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke haben die FÄ den hebeberechtigten Gemeinden den Ez mitzuteilen, für den die Änderung erstmals in Betracht kommt.

 

Rz. 29

Des Weiteren sollen die Gemeinden, ehe sie von sich aus GewSt-Vorauszahlungen anpassen, den FÄ Gelegenheit zum Erlass entsprechender GewSt-Messbescheide geben.[5] Auch gehören gewerbesteuerliche Prüfungen und Feststellungen ausschließlich zu den Aufgaben der FÄ.[6] Dies gilt auch für den Bereich der GewSt-Vorauszahlungen.

 

Rz. 30

Wenn die FÄ den voraussichtlichen GewSt-Messbetrag für Zwecke der Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen festgesetzt haben, entscheiden die Gemeinden nach eigenem Ermessen, ob sie die GewSt-Vorauszahlungen anpassen oder nicht.[7] Entscheiden sie sich für eine Anpassung, müssen sie bei der Festsetzung der Höhe der GewSt-Vorauszahlungen den vom FA hierfür erlassenen GewSt-Messbetrag nach § 19 Abs. 3 S. 4 GewStG beachten. Insoweit steht den Gemeinden kein Ermessensspielraum zu.[8] Die Verteilung der GewSt-Vorauszahlungen auf die einzelnen Vorauszahlungszeitpunkte obliegt wiederum dem Ermessen der Gemeinde, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen bestehen.[9] Setzt das FA den GewSt-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke nicht fest, kann die Gemeinde die GewSt-Vorauszahlungen eigenständig anpassen. Sie kann den voraussichtlichen Gewerbeertrag für den entsprechenden Ez – notfalls auch durch Schätzung, wenn der Stpfl. nicht mitwirkt[10] – eigenständig ermitteln oder insoweit auch die Hilfe des FA in Anspruch nehmen. Im letzteren Fall ist das FA verpflichtet, der Gemeinde die erforderliche Auskunft zu geben.[11]

 

Rz. 31

Gegen den Bescheid des FA über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Zwecke der Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG ist der Einspruch gegeben.[12] Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

[1] Vgl. zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.12.2021, BStBl I 2021, 2478.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 22a.
[7] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 51; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 30; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 19 GewStG Rz. 5a; a. A. FG Niedersachsen v. 31.3.1980, VI 141/80 V, EFG 1981, 35.
[8] OVG Nordrhein-Westfalen v. 11.11.2014, 14 A 759/13, ZKF 2015, 115.
[9] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 30.
[10] OVG Münster v. 6.12.1966, II A 1185/65, DStZ/B 1967, 470.

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