Rz. 19

§ 16 Abs. 4 S. 1 GewStG enthält ein Differenzierungsverbot. Der Hebesatz einer Gemeinde darf nach § 16 Abs. 4 S. 1 GewStG für die auf dem Gemeindegebiet angesiedelten Unternehmen nicht unterschiedlich hoch sein. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich bei den auf dem Gemeindegebiet angesiedelten Unternehmen um Betriebsstätten stehender Gewerbebetriebe oder um Reisegewerbebetriebe mit dem Mittelpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Gemeindegebiet handelt. Unterschiedliche Hebesätze nach Wirtschaftszweigen oder nach einzelnen Unternehmen sind ausgeschlossen.

 

Rz. 20

Eine Ausnahme besteht nach § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG bei einer Änderung des Gemeindegebiets. Hier können während einer Übergangszeit mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle verschiedene Hebesätze zugelassen werden. § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG ermöglicht nur unterschiedlich hohe Hebesätze in Bezug auf die einzelnen Gemeindeteile. Eine personelle Differenzierung, z. B. zwischen Unternehmen, die vor und nach der Neuordnung in der Kommune vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll Gewerbetreibende, auf die als Folge der kommunalen Neugliederung ein höherer Hebesatz der aufnehmenden Gemeinde zukommt, während einer Übergangszeit schützen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die aufnehmende Gemeinde während der Übergangszeit den Hebesatz für ihr bisheriges Gebiet, sofern ihr Hebesatz schon im Zeitpunkt der kommunalen Neugliederung die Hebesätze der eingegliederten Gemeinden überstiegen hat, nicht erhöhen darf.[1] Bisher mussten die Gemeinden in diesen Fällen bei Betriebsstätten, die sich über die früheren Gemeindegrenzen erstreckten und nunmehr innerhalb des neuen Gemeindegebiets liegen, selbst eine fiktive Zerlegung durchführen. Nach § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG sind ab Ez 2009 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG die allgemeinen Zerlegungsgrundsätze nach §§ 2834 GewStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile mit verschiedenen Hebesätzen treten. Die Zerlegung erfolgt nunmehr durch das FA.

[1] BVerwG v. 15.9.1981, 8 B 210.81, ZfK 1982, 32; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 16 GewStG Rz. 23; Beutel, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 16 GewStG Rz. 38; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 16 GewStG Rz. 11c.

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