Rz. 1
§ 16 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] wurde § 16 GewStG mehrfach geändert:
- Durch Gesetz v. 23.12.2003[3] wurde mit Wirkung ab Ez 2004 in § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG ein gemeindlicher Mindesthebesatz von 200 % eingefügt.
- Die Änderung durch Gesetz v. 13.12.2006[4] war lediglich redaktioneller Natur.
- Des Weiteren wurde § 16 GewStG durch Gesetz v. 19.12.2008[5] geändert. Eingefügt wurde mit Wirkung ab Ez 2009 § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG. Danach sind in den Fällen von § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG die §§ 28 bis 34 GewStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen