1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 15 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] wurde § 15 GewStG nicht mehr geändert.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Nach § 15 GewStG kann die für die Festsetzung der ESt bzw. KSt zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde den GewSt-Messbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn die ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag festgesetzt wird.

3 Pauschfestsetzung (§ 15 GewStG)

3.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn die ESt bzw. KSt für den Vz, der dem für die GewSt maßgebenden Ez entspricht, pauschaliert wurde. Die Pauschalierung der ESt bzw. KSt ist somit Voraussetzung für die Pauschfestsetzung der GewSt nach § 15 GewStG. Vor diesem Hintergrund bildet § 15 GewStG keine eigenständige Grundlage für die Pauschalierung des GewSt-Messbetrags. Über die Frage, ob und in welchem Umfang von der Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG Gebrauch gemacht wird, ist allerdings bei der GewSt unabhängig von der Pauschalierung bei der ESt bzw. KSt zu entscheiden. Für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt insoweit eine eigenständige Ermessensentscheidung.[1] Die der Pauschfestsetzung zugrunde liegende Ermessensentscheidung stellt einen Teil des Verfahrens zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags dar. Eine Bindung an die ESt bzw. KSt besteht insoweit, als die Pauschfestsetzung auf die Zeiträume beschränkt ist, für die auch die ESt bzw. KSt pauschaliert wird.[2]

 

Rz. 4

Die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG stellt keine unzulässige Steuervereinbarung dar. Sie beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Steuerschuldner und dem Steuergläubiger. § 15 GewStG lässt keine Vereinbarungen über die GewSt zu. Derartige Vereinbarungen sind mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar. Somit ist z. B. eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Gewerbetreibenden, die diesen verpflichtet, die betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens so zu gestalten, dass die in dem Unternehmen anfallende GewSt ausschließlich der vertragsschließenden Gemeinde zufließt, unwirksam.[3] Auch Zusagen von Gemeinden auf gänzlichen oder teilweisen Erlass der GewSt mit dem Ziel, Unternehmer zur Verlagerung ihres Gewerbebetriebs in den Bezirk der Gemeinde zu veranlassen, sind unwirksam.

 

Rz. 4a

Festsetzungen i. S. d. § 15 GewStG können allerdings Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV sein.[4]

 

Rz. 5

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag nach § 15 GewStG erfolgt im GewSt-Messbescheid. Für jeden Ez, für den der GewSt-Messbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden soll, muss ein eigenständiger GewSt-Messbescheid erlassen werden.[5] Die hebeberechtigte Gemeinde hat nicht die Möglichkeit, im Hinblick auf die Pauschfestsetzung gegen den GewSt-Messbescheid einen Rechtsbehelf einzulegen. Kommt es nachträglich durch eine geänderte Entscheidung zu einer Pauschalierung im Rahmen der ESt bzw. KSt, ist von Amts wegen § 15 GewStG zu prüfen.[6] Grundlage für die Änderung des GewSt-Messbescheids ist § 35b GewStG.[7]

 

Rz. 6

Die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt nur im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde – dies sind die FÄ – in Betracht.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 2.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 2.
[3] BGH v. 14.4.1976, VIII ZR 253/74, BGHZ 66, 199.
[4] EuGH v. 18.7.2013, C-6/12 (P Oy), DStR 2013, 1588, ECLI:EU:C:2013:525; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 3.
[6] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 15 GewStG Rz. 4.
[7] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 15 GewStG Rz. 4.

3.2 Fallgruppen der Pauschfestsetzung

 

Rz. 7

Die Festsetzung der ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag und damit auch die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt in Betracht[1]

  • nach § 34c Abs. 5 EStG ggf. i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bei unbeschränkt Stpfl. mit ausl. Einkünften, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder wenn die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist,
  • nach § 50 Abs. 4 EStG – ggf. i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG – bei beschränkt Stpfl. bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses, und
  • nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen v. 28.7.1941,[2] soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben wurde.
 

Rz. 8

Fällt bei unbeschränkt Stpfl. auf deren ausl. Einkünfte im Ausland eine der deutschen ESt bzw. KSt entsprechende Steuer an, ist diese Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG auf die deutsche ESt bzw. KSt anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf die ausl. Einkünfte entfallende deutsche ESt kann nach § 34c Abs. 5 EStG im Einvernehmen mit dem BMF ganz oder z. T. erlassen oder in einem Pauschbetrag festge...

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