Rz. 3

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn die ESt bzw. KSt für den Vz, der dem für die GewSt maßgebenden Ez entspricht, pauschaliert wurde. Die Pauschalierung der ESt bzw. KSt ist somit Voraussetzung für die Pauschfestsetzung der GewSt nach § 15 GewStG. Vor diesem Hintergrund bildet § 15 GewStG keine eigenständige Grundlage für die Pauschalierung des GewSt-Messbetrags. Über die Frage, ob und in welchem Umfang von der Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG Gebrauch gemacht wird, ist allerdings bei der GewSt unabhängig von der Pauschalierung bei der ESt bzw. KSt zu entscheiden. Für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt insoweit eine eigenständige Ermessensentscheidung.[1] Die der Pauschfestsetzung zugrunde liegende Ermessensentscheidung stellt einen Teil des Verfahrens zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags dar. Eine Bindung an die ESt bzw. KSt besteht insoweit, als die Pauschfestsetzung auf die Zeiträume beschränkt ist, für die auch die ESt bzw. KSt pauschaliert wird.[2]

 

Rz. 4

Die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG stellt keine unzulässige Steuervereinbarung dar. Sie beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Steuerschuldner und dem Steuergläubiger. § 15 GewStG lässt keine Vereinbarungen über die GewSt zu. Derartige Vereinbarungen sind mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar. Somit ist z. B. eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Gewerbetreibenden, die diesen verpflichtet, die betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens so zu gestalten, dass die in dem Unternehmen anfallende GewSt ausschließlich der vertragsschließenden Gemeinde zufließt, unwirksam.[3] Auch Zusagen von Gemeinden auf gänzlichen oder teilweisen Erlass der GewSt mit dem Ziel, Unternehmer zur Verlagerung ihres Gewerbebetriebs in den Bezirk der Gemeinde zu veranlassen, sind unwirksam.

 

Rz. 4a

Festsetzungen i. S. d. § 15 GewStG können allerdings Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV sein.[4]

 

Rz. 5

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag nach § 15 GewStG erfolgt im GewSt-Messbescheid. Für jeden Ez, für den der GewSt-Messbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden soll, muss ein eigenständiger GewSt-Messbescheid erlassen werden.[5] Die hebeberechtigte Gemeinde hat nicht die Möglichkeit, im Hinblick auf die Pauschfestsetzung gegen den GewSt-Messbescheid einen Rechtsbehelf einzulegen. Kommt es nachträglich durch eine geänderte Entscheidung zu einer Pauschalierung im Rahmen der ESt bzw. KSt, ist von Amts wegen § 15 GewStG zu prüfen.[6] Grundlage für die Änderung des GewSt-Messbescheids ist § 35b GewStG.[7]

 

Rz. 6

Die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt nur im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde – dies sind die FÄ – in Betracht.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 2.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 2.
[3] BGH v. 14.4.1976, VIII ZR 253/74, BGHZ 66, 199.
[4] EuGH v. 18.7.2013, C-6/12 (P Oy), DStR 2013, 1588, ECLI:EU:C:2013:525; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 GewStG Rz. 3.
[6] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 15 GewStG Rz. 4.
[7] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 15 GewStG Rz. 4.

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