Rz. 88

Bei der atypisch stillen Gesellschaft gelten hinsichtlich der Unternehmens- und der Unternehmeridentität die allgemeinen Grundsätze (Rz. 62a). Bei Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft an einer gewerbetreibenden Personengesellschaft entsteht eine doppelstöckige Personengesellschaft.[1] Ein etwaiger Gewerbeverlust der Obergesellschaft geht bei bestehender Unternehmensidentität grundsätzlich auf die atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) über. Aufgrund gegebener Unternehmeridentität kann der Gewerbeverlust der Obergesellschaft allerdings nur insoweit genutzt werden, als der auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft erzielte Gewerbeertrag auf die Obergesellschaft entfällt. Geltung hat dies auch dann, wenn sich ein Gesellschafter der gewerbetreibenden Personengesellschaft an dieser als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter gilt als neuer Gesellschafter mit der Folge, dass eine Verlustverrechnung mangels Unternehmeridentität insoweit nicht in Betracht kommt.[2]

 
Praxis-Beispiel

An der A/B-GmbH & Co. KG sind A und B als Kommanditisten zu jeweils 50 % beteiligt. Bei der A/B-GmbH & Co. KG besteht zum 31.12.2016 ein Gewerbeverlust von 2 Mio. EUR. X beteiligt sich zum 1.1.2017 mit einem Anteil von 30 % atypisch still an der A/B-GmbH & Co. KG. Die atypisch stille Gesellschaft erzielt zum 31.12.2017 einen Gewerbeertrag von 500.000 EUR.

Auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft kann deren Gewerbeertrag nur i. H. d. Beteiligung der A/B-GmbH & Co. KG an der atypisch stillen Gesellschaft mit dem Gewerbeverlust der A/B-GmbH & Co. KG verrechnet werden (70 % v. 500.000 EUR = 350.000 EUR). Bei der atypisch stillen Gesellschaft verbleibt damit ein Gewerbeertrag von 150.000 EUR. Das verbleibende Verlustverrechnungspotenzial bei der A/B-GmbH & Co. KG beträgt 1.650.000 EUR.

Bei dem Ergebnis verbleibt es auch dann, wenn sich nicht der X mit einem Anteil von 30 % atypisch still an der A/B-GmbH & Co. KG beteiligt, sondern der Gesellschafter A der A/B-GmbH & Co. KG. In seiner Funktion als atypisch stiller Gesellschafter gilt A als neuer Gesellschafter. Damit fehlt es insoweit an der notwendigen Unternehmeridentität.

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