Rz. 43

Der Rechtsschutz gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens unterscheidet sich danach, welche Behörde für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig ist, der angegriffen werden soll. Je nachdem, ob sich der Steuerpflichtige gegen einen Bescheid des Finanzamts oder gegen einen Bescheid der Gemeinde wendet, finden die AO bzw. FGO oder das VwVfG bzw. die VwGO Anwendung. Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur für Verfahren gegen das Finanzamt, nicht für Verfahren gegen die Gemeinde zuständig. Daher wird Rechtsschutz gegen den GewSt-Messbescheid durch einen Einspruch nach den §§ 347ff. AO gewährt. Für den gerichtlichen Rechtsschutz ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Begehrt der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen den GewSt-Bescheid, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Ein maßgeblicher Unterschied zwischen beiden Rechtswegen besteht darin, dass das Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht als Eingangsinstanz nur eine Tatsacheninstanz hat. Der BFH ist eine reine Revisionsinstanz. Eine Nachprüfung der Tatsachen erfolgt auf dieser Ebene nicht mehr. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt dagegen mit dem Verwaltungsgericht als Eingangsinstanz und dem Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz zwei Tatsacheninstanzen. Revisionsinstanz ist in diesem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht.

Unterschiede können sich auch bei der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (AdV) für von der Gemeinde festgesetzte Nebenleistungen ergeben. Die Vorschrift des § 361 Abs. 2 AO, die die Voraussetzungen für eine AdV regelt, ist im Gewerbesteuerrecht nicht anwendbar.[1]

AdV kann daher nur nach den allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften des jeweiligen Landes bzw. der Verwaltungsgerichtsordnungen gewährt werden, soweit diese keinen Rückverweis auf die AO enthalten. Anders ist dies nur, wenn AdV nicht für den Gewerbesteuerbescheid, sondern den Messbescheid beantragt bzw. gewährt wird.[2] Dies kann der Fall sein, wenn AdV nicht für eine Nebenleistung, sondern für die Gewerbesteuerschuld selbst beantragt bzw. gewährt wird.

[1] Vgl. Rz. 30.
[2] Vgl. dazu ausf. Rz. 46.

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