Untätigkeitseinspruch: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds. Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen[33].

Unterschiedliche FG-Bezirke: Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen FG-Bezirken, so dass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gem. § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige FG bestimmen[34].

§ 77 EStG (Kostenerstattungspflicht) ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar[35].

Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 S. 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht[36].

Verstoß gegen klaren Akteninhalt: Übersieht das FG einen in den Akten befindlichen Bescheid, durch den das Kindergeld für einen bestimmten Monat bestandskräftig aufgehoben worden ist, und verpflichtet es die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld für diesen Monat, so ist dies ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten[37].

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