OFD Rheinland, 21.5.2007, o. Az.

Nach dem BFH-Urteil vom 14.12.2006, IV R 57/05 (BStBl 2007 II S. 180), das aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung im BStBl allgemein anzuwenden ist, liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten. Die Grundsätze des Urteils sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG damit auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BSozG vom 28.1.2004, B 6 KA 25/03 R) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht gewährt werden kann, wenn dem Stpfl. die betr. Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Fallgestaltung an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.7.2006, 14 K 75/03). Unter Hinweis auf das zu dieser Fallgestaltung beim BFH unter dem Az. VIII R 65/06 anhängige Revisionsverfahren ruhen Einspruchsverfahren, in denen sich der Einspruchsführer auf dieses Verfahren beruft, gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (weiterhin) kraft Gesetz. Aussetzung der Vollziehung kann in diesen Fällen auf Antrag gewährt werden. Über eine etwaige Sicherheitsleistung ist in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

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