(1) 1Bei der Berufung von Mitgliedern in Gremien sollen die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 (berufende Stelle), die die Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eigenen oder im Geschäftsbereich einer anderen Dienststelle oder Einrichtung durch Berufungsakt unmittelbar begründet, Frauen und Männer hälftig berücksichtigen. 2Bestehen Berufungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird.
(2) Ist für die Berufung ein Beschluss der Landesregierung erforderlich, gilt der Beschluss als die Mitgliedschaft unmittelbar begründender Akt.
(3) 1Erfolgt eine Berufung auf Grund der Benennung oder des Vorschlags einer vorschlagsberechtigten Stelle, so hat diese für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann mit der persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenennung). 2Sie ist rechtzeitig zur Doppelbenennung von der berufenden Stelle aufzufordern. 3Sollte eine Doppelbenennung nicht erfolgen, ist dies schriftlich oder elektronisch[1] zu begründen. 4Die Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn
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der berufenden Stelle auf Grund eines Gesetzes ein Auswahlrecht nicht zusteht. |
(4) Vorschlagsberechtigte Stellen gemäß Absatz 3 sind
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gesellschaftliche Institutionen, Organisationen, Verbände und Gruppen, |
2. |
die in § 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen, |
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sonstige Stellen, |
die auf Grund von Rechtsnormen berechtigt sind, Personen als Mitglieder für Gremien zu benennen oder vorzuschlagen.
(5) Benennt eine Stelle Personen als Mitglieder für ein Gremium, für das sie selbst berufende Stelle ist, so findet anstelle des Verfahrens nach Absatz 3 das Verfahren nach § 12 Abs. 2 Anwendung.
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