(1) 1Die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 (entsendende Stelle) sollen bei der Entsendung von Mitgliedern in Gremien außerhalb des Landes Frauen und Männer hälftig berücksichtigen. 2Bestehen Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird.

 

(2) 1Bei den Vorschlägen ist für jeden auf die entsendende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen, soweit Frauen und Männer mit der persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. 2§ 11 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend. 3Den für die Entsendung Zuständigen sind durch die Vorschlagsberechtigten schriftliche oder elektronische[1] Vorschläge zu unterbreiten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 14.07.2020.

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